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ISO20607 - Leitfaden für die Erstellung von Bedienungsanleitungen

Norm für Betriebsanleitungen


Die Norm DIN EN ISO 20607 ist ein Leitfaden für die Erstellung von Bedienungsanleitungen für Maschinen. Für viele Europäische Maschinenbauer ist die Erstellung von Betriebsanleitungen, die der langen Liste von Anforderungen der Maschinenrichtlinie entsprechen, eine äußerst anspruchsvolle Aufgabe.

Inhalt Betriebsanleitung nach ISO 20607

Titelblatt

Inhaltsverzeichnis

Einführung / Zweck dieser Betriebsanleitung

Sicherheit

  • Beschreibung der Maschine
  • Bestimmungsgemäße Verwendung
  • Wichtige Maschinenspezifikationen
  • Beschreibung der Steuerung und der Anzeigen
  • Grundriss / Layout

Transport, Handling und Lagerung

  • Transport der Maschine und/oder der Komponenten
  • Handling der Maschine und/oder der Komponenten
  • Lagerung der Maschine und/oder der Komponenten

Montage, Installation und Inbetriebnahme

  • Montage/Einbau der Maschine
  • Platzierung der Maschine
  • Mechanische, pneumatische, hydraulische und elektrische Installation
  • Prüfung und Funktionstest von Sicherheitssystemen
  • Installationsprüfung
  • Inbetriebnahme

Einstellungen des Originalgeräteherstellers

  • Mechanische Einstellungen und Synchronisation
  • Sicherheitstechnische (Einstellungs-)Parameter
  • Pneumatische, hydraulische, elektrische und Vakuumeinstellungen
  • Weitere Einstellungen

Betrieb

  • Betriebsarten
  • An- und Abschalten der Maschine
  • Reihenfolge oder zeitliche Abfolge der Arbeitsabläufe
  • Gegebenenfalls weitere Betriebsanweisungen

Produkt- oder Kapazitätsumstellung

  • Allgemeine Informationen zu Produkt- oder Kapazitätsumstellungen
  • Produktspezifische Konfigurationsinformationen

Inspektion, Prüfung und Wartung

Reinigung und Desinfektion

Fehlersuche / Fehlerbehebung und Reparatur

  • Allgemeine Informationen zur Fehlersuche / Fehlerbehebung und Reparatur
  • Fehlerbehebungstabelle (Elektrotechnik)
  • Fehlerbehebung von elektrischen Sensoren, Vakuumsystemen, pneumatischen Systemen und hydraulischen Systemen

Demontage, Außerbetriebnahme und Verschrottung

Dokumente und Zeichnungen

  • Dokumente
  • Zeichnungen
  • Teileliste

Index

Glossar

Anhänge

Inhalt Betriebsanleitung nach Maschinenrichtlinie

Gemäß der Maschinenrichtlinie muss jede Betriebsanleitung gegebenenfalls wenigstens die nachfolgende Informationen enthalten.

  1. Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten;
  2. Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine selbst, ausgenommen die Seriennummer;
  3. Die EG-Konformitätserklärung;
  4. Eine allgemeine Beschreibung der Maschine;
  5. Die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen;
  6. Eine Beschreibung des Arbeitsplatzes;
  7. Eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung
  8. Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine;
  9. Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine;
  10. Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen;
  11. Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine
  12. Angaben zu Restrisiken;
  13. Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen
  14. Die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können;
  15. Bedingungen, unter denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit erfüllt;
  16. Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung
  17. Bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen;
  18. Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten;
  19. Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten;
  20. Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken;;
  21. Folgende Angaben zur Luftschallemission der Maschine:
    • der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben;
    • der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa;
    • der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.
  22. Kann die Maschine nichtionisierende Strahlung abgeben, die Personen, insbesondere Träger aktiver oder nicht aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, schädigen kann, so sind Angaben über die Strahlung zu machen, der das Bedienungspersonal und gefährdete Personen ausgesetzt sind.